4. Mit Verfügung vom 4. März 2024 teilte das Rechtsamt der Beschwerdegegnerin mit, nach einer ersten summarischen Beurteilung befänden sich Teile der vorgesehenen Gartenmauer und der Hecke sowie Teile des Containerplatzes im Lichtraumprofil; Ausnahmen für Bauten und Anlagen im Lichtraumprofil seien nicht zulässig. Das Rechtsamt gab der Beschwerdegegnerin zudem Gelegenheit, eine Projektänderung einzureichen.