b) Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 800.– zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. a) Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin Parteikosten im Umfang von CHF 3855.55 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. b) Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden Parteikosten im Umfang von CHF 1963.80 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung