3. a) Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1600.– zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 13/14 BVD 110/2024/88