c) Ziffer 2.7 des Entscheiddispositivs des Gesamtentscheids der Gemeinde Lyss vom 31. Mai 2024 (Auflage während der Bauphase) wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde wie folgt ergänzt: «Das Baustellenkonzept vom 11. September 2024, gestempelt vom Rechtsamt der BVD am 20. September 2024, ist einzuhalten.» d) Im Übrigen wird der Gesamtentscheid der Gemeinde Lyss vom 31. Mai 2024 bestätigt. Insofern wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Je ein Plansatz der Projektänderung vom 9. Oktober 2024 sowie ein Exemplar des Baustellenkonzepts gehen an die Beschwerdegegnerin und die Gemeinde Lyss.