Beschwerdeführenden Rechnung. Überdies ist der angefochtene Entscheid gestützt auf die Einwände der Beschwerdeführenden mit zwei Auflagen zu ergänzen. In diesen Punkten gilt die Beschwerdegegnerin als unterliegend. Bei diesem Ergebnis erachtet es die BVD als gerechtfertigt, die Beschwerdeführenden vorliegend als zu zwei Drittel und die Beschwerdegegnerin als zu einem Drittel als unterliegend zu bezeichnen. Die Beschwerdeführenden haben somit Verfahrenskosten von CHF 1600.– zu tragen, während der Beschwerdegegnerin Verfahrenskosten von CHF 800.– aufzuerlegen sind.