b) Zusammengefasst ergibt sich, dass die Projektänderung vom 9. Oktober 2024 bewilligt werden kann und der angefochtene Entscheid mit zwei Auflagen zu ergänzen ist. Im Übrigen ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 7. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.– bis CHF 4000.– erhoben (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV18). In Anwendung dieser Bestimmung wird die Pauschale im vorliegenden Fall auf CHF 2400.– festgesetzt.