Sollte es den Beschwerdeführenden dabei um eine Einigungsverhandlung im Sinne von Art. 34 Abs. 1 BewD gegangen sein, so ist auch eine solche nicht obligatorisch und steht im Ermessen der Baubewilligungsbehörde.17 Ob und inwiefern die Beschwerdegegnerin eine rein private Abmachung mit den Beschwerdeführenden und allfälligen Dritten angeblich nicht eingehalten haben soll, spielt im vorliegenden Baubeschwerdeverfahren letztlich keine Rolle und die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführenden ist daher unbegründet.