e) Insgesamt ist die gute Einordnung des Vorhabens in das Orts- und Umgebungsbild – gestützt auf die überzeugende Beurteilung der kommunalen Fachgruppe – zu bejahen. Auf den Beizug der OLK kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Der entsprechende Beweisantrag der Beschwerdeführenden ist abzuweisen. 6. Runder Tisch; Zusammenfassung