10/14 BVD 110/2024/88 sind die von den Beschwerdeführenden kritisierten Gebäudeteile baubewilligungsfähig und mit Blick auf die Quartiers- und Ortsbildverträglichkeit nicht zu bemängeln. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich somit als unbegründet.