Was die konkrete Gestaltung des Neubaus angeht, bemängeln die Beschwerdeführenden lediglich die herausragenden Bauteile. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die hier massgebliche Bestimmung des Art. 213 Abs. 2 GBR, wonach vorspringende Gebäudeteile, sofern ihre Länge nicht mehr als ½ des jeweiligen Fassadenabschnitts beträgt, maximal 2 m in den Grenzabstand hinein und nicht mehr als 3 m über die Fassadenflucht hinausragen dürfen, eingehalten ist. Insofern die baupolizeilichen Vorgaben – wie im vorliegenden Fall unbestrittenermassen – eingehalten sind, 16 Vgl. http://www.lyss.ch/de/politik/cdws/gremium.php?gid=f7581a6a65d143c6ae07b56c393f65b0.