d) Die Beschwerdeführenden beziehen sich bei ihrer Rüge betreffend die Quartiers- und Ortsbildverträglichkeit einzig auf die angeblich erhaltenswerten Bauten rund um die Bauparzelle. Dabei ist vorab zu erwähnen, dass es sich entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden bei den Bauten auf den Parzellen südlich des Baugrundstücks entlang des R.________wegs (Nr. 1, 3, 5, 7 und 9) um keine erhaltenswerten Gebäude (mehr) handelt. Einzig auf den benachbarten Parzellen Lyss Grundbuchblatt Nr. B.________, H.________ und J.________ befinden sich noch erhaltenswerte Gebäude.