Art. 421 Abs. 1 GBR hält fest, dass das zuständige Organ der Gemeinde unabhängige und in Gestaltungsfragen ausgewiesene Fachleute beiziehen kann, welche die Bauwilligen und die Baubewilligungsbehörden in allen Fällen beraten, die für das Orts- und Landschaftsbild von Bedeutung sind oder spezielle bau- und aussenraumgestalterische Fragen aufwerfen. Die Fachberatung formuliert gemäss Art. 421 Abs. 2 GBR Empfehlungen und in gewissen Fällen Anträge zu Handen der Baubewilligungsbehörde. Nach Art. 421 Abs. 5 GBR setzt die Gemeinde als unabhängige Fachberatungsorgane unter anderen eine Fachgruppe Ortsbild ein.