Die Vorinstanz hält in Ziffer 4 auf Seite 3 und in Ziffer 7.8 auf S. 5 des angefochtenen Gesamtbauentscheids vom 31. Mai 2024 fest, dass die für die Beurteilung von Bauvorhaben in der Umgebung von erhaltenswerten Baudenkmälern zuständige Fachgruppe Ortsbild dem strittigen Bauvorhaben unter der einzigen Auflage, dass vor Baubeginn die Detailpläne der Holzfassadenkonstruktion der Gemeinde zur Genehmigung zu unterbreiten seien, zugestimmt habe. Die Gestaltungsgrundsätze nach Art. 411 GBR seien folglich gewahrt.