Auch wird darin die Anfahrt- und Wendemöglichkeit auf dem Umschlagplatz aufgezeigt. Weiter hält die Beschwerdegegnerin im Baustellenkonzept fest, dass die Fahrzeuge der Handwerker auf den öffentlichen Parkplätzen in der umliegenden Gegend (insbesondere auf dem öffentlichen Parkplatz beim Bahnhof) parkiert werden müssen und die Anlieferungsfahrzeuge den Zufahrtsweg nur bis zum im Baustellenkonzept markierten Ende des Anlieferungsperimeters befahren dürfen.