Was die korrekte Deklaration der Menge des abzutragenden Bodens angeht, ist die Beschwerdegegnerin mit der Einreichung des entsprechenden Formulars während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ihrer Pflicht nachgekommen und hat sich insofern der Beschwerde unterzogen. Zumal sie entsprechend den Ausführungen im Fachbericht der Fachstelle Boden des LANAT betreffend den abzutragenden Boden vor Baubeginn noch weitere Schritte zu befolgen hat, ist der angefochtene Gesamtbauentscheid noch mit einer dahingehenden Auflage zu ergänzen (Einbezug bodenkundliche Baubegleitung), um bei Baubeginn eine korrekte Bodenverwertung sicherzustellen. 4. Erschliessung für Baustellenverkehr