Bei einem solchen hat die Bauherrschaft die Bodenverwertung mittels Deklarationsformular via Leitbehörde der Fachstelle Boden des LANAT zu melden. Was die korrekte Deklaration der Menge des abzutragenden Bodens angeht, ist die Beschwerdegegnerin mit der Einreichung des entsprechenden Formulars während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ihrer Pflicht nachgekommen und hat sich insofern der Beschwerde unterzogen.