Gemäss den Ausführungen der Fachstelle Boden des LANAT im Fachbericht vom 16. Oktober 2024 fällt ab einer Tiefe von rund 70 cm nur noch Untergrund- respektive C-Material an. Dieses Material wird gemäss Art. 7 Abs. 4bis USG7 nicht mehr als Boden definiert und ist daher im betreffenden Formular nicht anzugeben. Aufgrund der seitens der Beschwerdegegnerin korrekt angegebenen Menge von abzutragendem Ober- und Unterboden im Umfang von 500 m3 handelt es sich vorliegend um ein mittelgrosses Bauprojekt.8 Bei einem solchen hat die Bauherrschaft die Bodenverwertung mittels Deklarationsformular via Leitbehörde der Fachstelle Boden des LANAT zu melden.