Je nach chemischer Belastung könne der Boden in der Landwirtschaft verwertet werden, sofern der Bodenabnehmer geeignete Massnahmen zur Bekämpfung der Neophyten anwende. Würde keine Verwertungsmöglichkeit gefunden werden, müsse das Bodenmaterial in einer Deponie entsorgt werden. b) Da die Beschwerdegegnerin das Vorhandensein von Neophyten auf dem Baugrundstück bestätigt hat, diese allerdings gemäss ihrer Stellungnahme vom 19. September 2024 alle habe entfernen lassen – was von keiner Seite bestritten wird –, erübrigt sich das von den Beschwerdeführenden verlangte Sachverständigengutachten. Der diesbezügliche Verfahrensantrag der Beschwerdeführenden ist abzuweisen.