Weiter sei das fragliche Bodenmaterial auch aufgrund der sich ehemals darauf befindenden (aber mittlerweile entfernten) Neophyten nur als «eingeschränkt verwertbar» zu betrachten, da der Boden weiterhin Vermehrungsorgane (Samen, Wurzelstücke) von Neophyten enthalten könne. Unter anderem könne der Boden wieder vor Ort oder auf Flächen, bei welchen eine Weiterverbreitung ausgeschlossen werden könne, verwendet werden. Die Fachstelle Boden des LANAT wies sodann darauf hin, dass aufgrund der erwähnten 6 Baureglement der Gemeinde Lyss vom 18. Juni 2012, genehmigt vom Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) am 11. September 2013 / 20. Juni 2014.