Mit ihrem Fachbericht vom 16. Oktober 2024 bestätigte die Fachstelle Boden des LANAT, dass die Beschwerdegegnerin die deklarierte Menge des abzutragenden Bodens korrekt angegeben habe und es zum jetzigen Zeitpunkt seitens der Bauherrschaft keiner weiteren Angaben betreffend den abzutragenden Boden bedürfe. Allerdings sei nicht ausgeschlossen, dass der Boden der Bauparzelle mit Schwermetallen und polyzyklischen aromatischen Kohlewasserstoffen belastet worden sei. Erfahrungsgemäss könne aber von einer schwachen Bodenbelastung ausgegangen werden, was bedeute, dass dieses Bodenmaterial vor Ort wieder verwertet werden dürfe.