Mit Stellungnahme vom 19. September 2024 reichte die Beschwerdegegnerin dem Rechtsamt das ausgefüllte Formular «Deklaration zur Verwertung von abgetragenem Boden» vom 6. September 2024 ein, zumal sie nach erneuter Überprüfung der Menge des abzutragenden Bodens festgestellt habe, dass mit dem geplanten Bauvorhaben der Schwellenwert von 500 m3 erreicht wäre. Ausserdem teilte sie mit, dass die Bauherrschaft unterdessen die auf dem Baugrundstück vorhandenen Neophyten habe entfernen lassen.