Die Vorinstanz hält in Ziffer 7.4 auf Seite 4 sowie in Ziffer 2.11 auf Seite 7 des angefochtenen Gesamtbauentscheids vom 31. Mai 2024 im Sinne einer Auflage und in Übereinstimmung mit Art. 415 Abs. 6 GBR6 fest, dass beim Bauvorhaben keine Neophyten verwendet werden dürfen und diese dort, wo sie bereits vorhanden sind, vom Grundeigentümer zu bekämpfen sind.