c) Den Befürchtungen der Beschwerdeführerenden, dass es aufgrund des geplanten Bauprojekts zu Schäden an der Grenzmauer zwischen der Bauparzelle und ihrem Grundstück kommen könnte, ist insbesondere entgegenzuhalten, dass gemäss der eingereichten Projektänderung vom 9. Oktober 2024 offensichtlich auch die Beschwerdegegnerin am Erhalt der fraglichen Mauer interessiert ist. Bei den Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend die befürchteten Schäden im Bereich der gemeinsamen Parzellengrenze handelt es sich des Weiteren um rein privatrechtliche Einwände und Ansprüche, die im Rahmen der Rechtsverwahrung vorzubringen sind.