Die Projektänderung vom 9. Oktober 2024 ersetzt das ursprüngliche Baugesuch im Umfang der erwähnten Änderungen. Von diesen geringfügigen Projektänderungen sind keine öffentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen zusätzlich betroffen und die Verfahrensbeteiligten wurden angehört. Auf die Anhörung Dritter und eine Publikation konnte verzichtet werden. Damit sind die Anforderungen von Art. 43 Abs. 3 BewD eingehalten. Die geringfügigen Anpassungen in den Projektänderungsplänen – so insbesondere der Verzicht auf den ursprünglich geplanten Abbruch der Grenzmauern – sind denn auch alle ohne Weiteres gutzuheissen und zu bewilligen.