Die Beschwerdegegnerin entgegnet, dass sich die strittige Grenzmauer in ihrem Eigentum befinden würde. Die eigentumsrechtlichen Verhältnisse würden im Baubewilligungs- bzw. im vorliegenden Beschwerdeverfahren allerdings keine Rollen spielen, da nicht geplant sei, diese Mauer abzubrechen. b) Die Beschwerdegegnerin hat die strittige Grenzmauer zwischen der Bauparzelle und der Nachbarparzelle der Beschwerdeführenden in den ursprünglichen Baugesuchsplänen farblich in Gelb eingezeichnet und somit deren Abbruch geplant. Gemäss ihren Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 8. August 2024, der Stellungnahme vom 19. September 2024 und den dar-