Schliesslich teilte das Rechtsamt mit, dass es nach summarischer Beurteilung des vorliegenden Baustelleninstallationsplans fraglich erscheine, ob die Baustellenerschliessung genügend gewährleistet sei. Das Rechtsamt gab der Beschwerdegegnerin Gelegenheit, zu diesen Ausführungen Stellung zu nehmen und weitere Unterlagen bzw. im Rahmen einer Projektänderung angepasste Pläne einzureichen.