5. Mit Verfügung vom 28. August 2024 teilte das Rechtsamt mit, dass nach einer ersten summarischen Einschätzung unklar sei, ob mit dem vorliegenden Bauprojekt der Abbruch der strittigen Grenzmauer vorgesehen sei. Weiter informierte das Rechtsamt, falls beim geplanten Bauvorhaben Bodenmaterial im Umfang von mehr als 500 m2 den Projektperimeter verlassen sollte, sei eine entsprechende Deklaration vorzunehmen. Schliesslich teilte das Rechtsamt mit, dass es nach summarischer Beurteilung des vorliegenden Baustelleninstallationsplans fraglich erscheine, ob die Baustellenerschliessung genügend gewährleistet sei.