3. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 3. Juli 2024 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtbauentscheids vom 31. Mai 2024 und die Erteilung des Bauabschlags. Dabei machen sie insbesondere geltend, dass die Eigentumsverhältnisse an der Grenzmauer zwischen ihrem Grundstück und dem Baugrundstück nicht geklärt seien und sie an dieser Mauer Bauschäden befürchten würden, dass sich auf dem Baugrundstück Neophyten befinden würden, keine genügende Baustellenerschliessung nachgewiesen sei und dass sich das Bauvorhaben nicht hinreichend in das Quartiers- und Ortsbild einfüge.