104 Abs. 4 VRPG, der seit dem 1. April 2023 in einer neuen Fassung in Kraft ist. Danach haben Behörden im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG im Beschwerdeverfahren Anspruch auf Parteikostenersatz, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen. Mit dem neuen Recht hat der Gesetzgeber die Anforderungen für Parteikostenersatz zu Gunsten der Gemeinden (weiter) gelockert. Wie die Materialien zeigen, ist die Komplexität der Streitsache für diese Beurteilung von wesentlicher Bedeutung; daneben soll die Grösse der betreffenden Gemeinde eine Rolle spielen.41 Die Beschwerdegegnerin gehört mit einer Einwohnerzahl von fast 4000 zu den grösseren Gemeinden.