103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV39). b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Da es um ein Strassenbauvorhaben geht, handelt die Beschwerdegegnerin in erster Linie hoheitlich und kann nicht mit einer privaten Baugesuchstellerin verglichen werden.40 Ob sie Anspruch auf Parteikostenersatz hat, richtet sich folglich nach Art. 104 Abs. 4 VRPG, der seit dem 1. April 2023 in einer neuen Fassung in Kraft ist.