In ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2024 erläuterte die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren, wie sie die Empfehlungen der Firma AH.________ AG umsetzen werde. Sie führte insbesondere aus, es werde darauf geachtet, dass die Stützmauer nicht mit der Fundation der Strasse verbunden werde. Die Strassenfundation werde mit einem Geotextil stabilisiert. Der Strassenkörper werde gefestigt und ein Geotextil eingebunden, mit der Eigenschaft, dass Bewegungen im Erdreich aufgefangen würden und sich die Strasse dem Terrain anpassen könne. Ein ähnliches Verfahren sei in der Vergangenheit an anderen Scherzonen gewählt und umgesetzt worden.