varianten. Aus den Gesuchsunterlagen und dem angefochtenen Entscheid gehe nicht klar hervor, wie das Projekt im Bereich ihrer Liegenschaften umgesetzt werden solle, welche Auswirkungen auf die Nachbarliegenschaften und die Stützmauer zu erwarten seien und welche Schutzmassnahmen getroffen würden. Die Gesuchsunterlagen sein auch in dieser Hinsicht ungenügend gewesen. Entsprechendes gelte bezüglich des Vorplatzes der Liegenschaft der Beschwerde-führen- den 1 und 2. Dieser werde mit Sicherheit durch die Bauarbeiten wie auch durch den Verkehr beansprucht und werde Schaden nehmen.