Gegebenenfalls wäre zu prüfen, ob sie gestützt auf Art. 84 Abs. 2 SG zu beseitigen oder anzupassen wäre. c) Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, gemäss Art. 6 Abs. 5 BauG habe der Gesuchsteller bei Bauvorhaben in der roten und blauen Zone nachzuweisen, dass die nötigen Schutzmassnahmen getroffen würden. Dementsprechend weise das Gutachten darauf hin, dass auf den Bauplänen dargelegt werde müsse, welche Massnahmen zur Gefahrenbehebung und Schadenminimierung umgesetzt würden. Mit Bezug auf die besonders exponierten Liegenschaften der Beschwerdeführenden sowie deren Stützmauer enthalte das Gutachten zwei Ausführungs-