Dies lässt sich den Projektplänen auch entnehmen. Warum diese in dieser Hinsicht mangelhaft sein sollen, ist nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass Anstösserinnen und Anstösser Massnahmen des Strassenbaus und -unterhalts dulden müssen, wenn der Eingriff nur mit unverhältnismässigem Aufwand vermieden werden könnte (Art. 74 Bst. a SG). Die fragliche Stützmauer steht nicht nur im Strassenabstand (Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG) und verletzt das Lichtraumprofil (Art. 83 Abs. 3 SG), sondern ragt auch in das Strassengrundstück hinein. Es lässt sich somit nicht vermeiden, dass die Strassensanierung die Stützmauer betrifft. Gegebenenfalls wäre zu prüfen, ob sie gestützt auf Art.