Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, ist die Stützmauer im Bereich der Grundstücke der Beschwerdeführenden sowohl im Situationsplan «Strassenprojekt Süd» als auch im Projektplan «Normalprofile im Bereich Parz. AI.________ + AK.________» als bestehend eingetragen. Bauarbeiten an der Stützmauer sind somit keine vorgesehen. Gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin war ursprünglich geplant, die Stützmauer auf den Grundstücken der Beschwerdeführenden zu ersetzen. Da diese ihre Zustimmung verweigerten, soll die Stützmauer nun belassen, aber mit einem Betonfundament unterfangen werden. Dies lässt sich den Projektplänen auch entnehmen.