b und d BewD). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, handelt es sich jedoch um die Sanierung einer bestehenden Strasse. Hinsichtlich ihrer Lage in Nutzungs- oder Schutzzonen bzw. Gefahrengebieten erfolgt ebenso wenig eine Änderung wie hinsichtlich der Abstände. Sowohl die Vorinstanz als auch die Fachbehörden waren in der Lage, das Vorhaben zu beurteilen. Die Vorinstanz durfte daher auf eine Ergänzung des Situationsplans verzichten (vgl. Art. 15 Abs. 3 BewD).