a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe Verfahrensvorschriften und das rechtliche Gehör weiter dadurch verletzt, dass sie der Beschwerdegegnerin trotz unvollständiger und unklarer Gesuchsunterlagen die Baubewilligung erteilt habe. Ein wesentliches Dokument für die Beurteilung eines Strassenausbau- und -sanierungsprojekts sei jeweils der technische Bericht. Ein solcher habe nicht vorgelegen und sei von der Vorinstanz trotz entsprechender Rüge nicht einverlangt worden. Der eingereichte Situationsplan genüge den Vorgaben von Art. 13 BewD nicht.