Die Rutschungen können mit einer Gewichtsbeschränkung auf der G.________strasse nicht beeinflusst werden. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin zwar kommuniziert, dass sie eine Aufhebung dieser geltenden Gewichtsbeschränkung plane, diese bildet aber nicht Bestandteil des vorliegend zu beurteilenden Bauvorhabens. Eine allfällige Aufhebung müsste in einem separaten Verfahren geprüft und verfügt werden. Dagegen stünde den Beschwerdeführenden als Anstösserinnen und Anstösser der betroffenen Strasse der Rechtsmittelweg offen. 4. Verletzung weiterer Verfahrensvorschriften