h) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es keinen hinreichenden Grund gibt, die von den Beschwerdeführenden verlangte Auflage, die bisher geltende Gewichtsbeschränkung sei auch nach der Sanierung der G.________strasse beizubehalten, als zusätzliche Schutz- oder Sicherungsmassnahme nach Art. 6 BauG anzuordnen. Es fehlt nicht nur an einem genügend engen sachlichen Zusammenhang, sondern es fehlt auch an der Erforderlichkeit und der Geeignetheit dieser Massnahme. Die Rutschungen können mit einer Gewichtsbeschränkung auf der G.________strasse nicht beeinflusst werden.