Das Schreiben der AH.________ AG vom 22. Mai 2013 attestiert somit nicht einen kausalen Zusammenhang zwischen dem (Schwer-)Verkehr auf der G.________strasse und den Rutschungen, sondern führt aus, dass Terrainabsenkungen, die hauptsächlich durch die Rutschmasse entstehen, durch die Verkehrsbelastung leicht erhöht werden können. Zudem bezieht sich diese Aussage nicht auf die Grundstücke der Beschwerdeführenden, sondern auf den Bereich bei der Abzweigung der G.________strasse und der oberen R.________strasse beim Grundstück Nr. S.________. Die Beschwerdeführenden können aus Schreiben der AH.________ AG vom 22. Mai 2013 somit nichts zu ihren Gunsten ableiten.