__ AG anschliessend im Schreiben vom 22. Mai 2013 fest. Diesem lässt sich insbesondere entnehmen, dass sich die beiden Wohngebäude der Beschwerdeführenden am unmittelbaren Rand der nur rund 2 bis 5 m breiten Scherzone liegen, dass die differenziellen Bewegungen entlang dieser Zone massiv sind und zu erheblichen Deformationen im Untergrund bzw. zu Schäden an Strasse und Gebäuden führen. Zum Einfluss der Verkehrssituation auf die Terrainbewegungen wird im Wesentlichen festgehalten, das Gewicht eines Lastwagens liege deutlich über der für die G.________strasse zulässige Last. Sie sei nicht auf solch grosse Belastungen ausgelegt. Schäden in und entlang der Strasse seien die Folge.