Anders als die Beschwerdeführenden geltend machen, besteht nach dem Gutachten somit kein Zusammenhang zwischen dem (Schwer-)Verkehr auf der G.________strasse und den Rutschungen. Hingegen lässt sich der Bildunterschrift zu den Fotos Nr. 23 und 24 entnehmen, dass die Längsabsenkung bzw. die Risse auf der Strasse vermutlich durch Belastung (Verkehr) und/oder heterogenen Strassenkoffer entstanden seien.34 Wie sich der Übersichtskarte35 entnehmen lässt, befinden sich die beiden Standorte allerdings nicht bei den Liegenschaften der Beschwerdeführenden bzw. in der roten Gefahrenzone, sondern in der blauen Gefahrenzone.