Auch die Abteilung Naturgefahr hat lediglich Auflagen zur Strassenentwässerung und zu den erdverlegten Leitungen beantragt. Es ist daher bereits aus diesem Grund fraglich, ob die beantragte Auflage eine Schutz- oder Sicherungsmassnahme nach Art. 6 Abs. 5 und 6 BauG darstellt und sich daher auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen kann. Anders als die Beschwerdeführenden mit ihrem Verweis auf den Kommentar des bernischen Baurechts glauben machen wollen, handelt es sich bei generellen Verkehrsbeschrän- 21 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 6