Gemäss Art. 62 Abs. 1 GBR23 sind in den Rutsch-, Lawinen- und Überschwemmungsgebieten, die in der geomorphologischen Gefahrenkarte von Grindelwald der Gefahrenstufe 3 oder 2 zugeordnet sind, bei Neu- und Umbauten und bei den Erschliessungsanlagen die notwendigen sichernden Massnahmen in allseits genügendem Umfang zu treffen. In Rutschgebieten müssen alle Baueingaben ein geologisches Gutachten enthalten. Die Baupolizeibehörde ist befugt, zusätzliche Abklärungen anzuordnen (Art. 62 Abs. 2 GBR). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf diese Bestimmung für ihr Bauvorhaben bei der Firma AH.________ AG ein geologisches Gutachten ausarbeiten