f BewD22). Diese beurteilt, ob Naturgefahren bei Baugesuchen sachgerecht berücksichtigt worden sind. Kommt sie, wie im vorliegenden Fall, zu einem positiven Ergebnis, beantragt sie die Bewilligung des Vorhabens, gegebenenfalls unter zusätzlichen Auflagen. Solche sind nur dann erforderlich, wenn die Schutzmassnahmen der Bauherrschaft nicht als ausreichend beurteilt werden.