Als Schutz- und Sicherungsmassnahmen kommen verschiedene Mittel in Betracht: Massnahmen, die die Naturgefahr beseitigen oder minimieren, wie beispielsweise Lawinen- oder Gewässerverbauungen, bauliche Schutzvorkehren im Rahmen des Bauprojekts, organisatorische Vorkehren, die die rechtzeitige Evakuierung von Mensch und Tier als der Gefahrenzone gewährleisten oder die Kombination verschiedener Massnahmen.21 Das BauG bestimmt somit ausdrücklich, dass die nötigen Abklärungen über Naturgefahren vor Erteilung der Baubewilligung vorliegen müssen. Deshalb sind Baugesuche in roten und blauen Gefahrengebieten der zuständigen Fachstelle zu unterbreiten (Art. 22 Abs. 1 Bst. f BewD22).