Sie holte die erforderlichen Amts- und Fachberichte ein und berücksichtigte das von der Beschwerdegegnerin eingereichte geologische Gutachten. Sie konnte sich somit für die Entscheidfindung auf die amtlichen Akten stützen und war nicht verpflichtet, zusätzliche Unterlagen einzuholen. 15 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 29 N. 1 16 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 38-39