Zudem erachtete sie die beantragten Auflagen aufgrund des Fachberichts der Abteilung Naturgefahren als unnötig. Sie setzte sich inhaltlich ausreichend mit der Einsprache auseinander. Von einer mangelhaften Auseinandersetzung mit den Einwänden der Beschwerdeführenden kann somit keine Rede sein. Die Vorinstanz hat deshalb weder ihre Untersuchungs- und Abklärungspflicht noch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt. Sie hat überdies den entscheiderheblichen Sachverhalt weder unrichtig noch unvollständig festgestellt. Sie holte die erforderlichen Amts- und Fachberichte ein und berücksichtigte das von der Beschwerdegegnerin eingereichte geologische Gutachten.