Die Vorinstanz nahm ausführlich Stellung zur Einsprache der Beschwerdeführenden. Sie führte insbesondere aus, warum sie auf die Durchführung einer Einigungsverhandlung mit Augenschein sowie auf das Einholen weiterer Unterlagen bezüglich allfälliger zusätzlicher Schutzmassnahmen vor Naturgefahren verzichtete. Hinsichtlich der beantragten Auflagen betreffend Gewichts- und Geschwindigkeitsbeschränkung hielt sie vorab fest, diese Fragen seien nicht Gegenstand des Baugesuchs. Sie hielt sich daher für unzuständig, solche Auflagen zu verfügen. Zudem erachtete sie die beantragten Auflagen aufgrund des Fachberichts der Abteilung Naturgefahren als unnötig.