c) Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Sie bestimmen Art und Umfang der Ermittlungen, ohne an die Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein (Art. 18 Abs. 2 VRPG). Die Behörde muss Beweisanträge nicht ausdrücklich abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht, die einen wesentlichen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet (Art. 29 Abs. 1 BV18, Art. 26 Abs. 2 KV19, Art. 21 ff. VRPG), genügt es, wenn aus den Erwägungen ersichtlich ist, auf welche Tatsachen die Behörde ihren Entscheid stützt.20 Das ist hier der Fall. Die Vorinstanz nahm ausführlich Stellung zur Einsprache der Beschwerdeführenden.